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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Online-Shop REHA-Industriekomponenten e.K.  |  Stand: 20.02.2023

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer (nachfolgend Kunden genannt) sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von REHA-Industriekomponenten e.K. erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die REHA-Industriekomponenten mit ihren Kunden über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn REHA-Industriekomponenten ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen werden nur anerkannt, wenn deren Geltung durch REHA-Industriekomponenten e.K. ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.

(4) Die AGB gelten auch dann, wenn REHA-Industriekomponenten e.K. in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

§ 2

Warenangebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Warenangebote auf unseren Internetseiten sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt insbesondere für Preise (auch für die im Warenkorb unserer Internetseiten zur Zeit der Bestellung genannten) und Abbildungen. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. REHA-Industriekomponenten e.K. kann das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Eingang annehmen. Eine im Rahmen des Bestellvorgangs verschickte Bestätigungsmail oder telefonische Bestätigung stellt noch keine Vertragsannahme dar.

(3) Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn die bestellte Ware an den Kunden verschickt worden ist (Aufgabe bei der Versandstelle) oder die Annahme in Textform erklärt wird.

(4) Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und nur, wenn der Abschluss des Kaufs in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit erfolgt. Angebote von Verbrauchern oder von Unternehmern, die als Verbraucher handeln, werden nicht angenommen. REHA-Industriekomponenten e.K. ist zur Prüfung der Unternehmereigenschaft des Bestellers berechtigt.

§ 3

Preise, Verpackung und Versand, Zahlung

(1) Die Preisangaben auf den Internetseiten werden als Nettopreise ausgewiesen, sofern nicht ausdrücklich ein Bruttopreis angegeben ist.

(2) Unsere Preise gelten, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, ab Versandstätte ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht und ggf. Nachnahmegebühren.

(3) Verpackungs- und Versandkosten trägt der Kunde. Die Höhe dieser Kosten ist abhängig von Versandart, Zahlungsart, Gewicht und Versandziel und wird vor einer Online-Bestellung bzw. bei telefonischer Bestellung mitgeteilt.

(4) Bei Teillieferungen, die durch REHA-Industriekomponenten e.K. veranlasst werden, erfolgen Nachlieferungen versandkostenfrei. Bei vom Kunden gewünschten Teillieferungen werden die Versandkosten anteilig berechnet.

(5) Für Lieferungen akzeptieren wir die im Bestellvorgang jeweils angezeigten Zahlungsarten.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, nach Abschluss des Kaufvertrages den Kaufpreis unverzüglich ohne Abzug zu zahlen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.

§ 4

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5

Lieferzeit

(1) Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie von REHA-Industriekomponenten e.K. ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und in Textform bestätigt worden sind.

(2) Wird REHA-Industriekomponenten e.K. an der rechtzeitigen Lieferung durch Umstände gehindert, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt oder fehlende Selbstbelieferung), verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Kunde wird hierüber informiert.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, ist REHA-Industriekomponenten e.K. berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.

§ 6

Gefahrübergang bei Versendung

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat.

(2) Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

§ 7

Eigentumsvorbehalt

(1) REHA-Industriekomponenten e.K. behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten ausreichend zu versichern.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt REHA-Industriekomponenten e.K. bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. REHA-Industriekomponenten e.K. nimmt die Abtretung an.

§ 8

Ausschluss der Sachmängelhaftung

(1) Gebrauchte Ware wird grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Der Ausschluss gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 9

Haltbarkeitsgarantie für gebrauchte Ware

(1) Soweit REHA-Industriekomponenten e.K. für bestimmte gebrauchte Ware eine Haltbarkeitsgarantie gewährt, ergibt sich deren Inhalt aus der jeweiligen Produktbeschreibung oder einer gesonderten Garantieerklärung.

(2) Garantieansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe der Garantieerklärung und unbeschadet zwingender gesetzlicher Rechte.

§ 10

Haftung auf Schadensersatz

(1) Die Haftung von REHA-Industriekomponenten e.K. auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.

(2) REHA-Industriekomponenten e.K. haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet REHA-Industriekomponenten e.K. nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 11

Elektronische Rechnungsstellung

Der Kunde stimmt zu, dass Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden (insbesondere per E-Mail oder über ein elektronisches Portal). Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse erreichbar ist und Abrufe regelmäßig erfolgen.

§ 12

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz von REHA-Industriekomponenten e.K.

§ 13

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

§ 14

Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen der Textform, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine strengere Form vorsehen.

(2) Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von REHA-Industriekomponenten e.K. abgetreten werden.

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