Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für Geschäftskunden von REHA-Industriekomponenten e.K.  |  Version 1.1 – Stand 04.08.2026

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§ 1

Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Vertragspartner des Kunden ist REHA-Industriekomponenten e.K., Im Katzentach 5, 76275 Ettlingen, Deutschland (nachfolgend „REHA-Industriekomponenten“).

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Bestellungen von Verbrauchern werden nicht angenommen. REHA-Industriekomponenten darf vor der Annahme insbesondere Firma, Geschäftsanschrift, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Handelsregisterdaten oder einen anderen geeigneten Nachweis verlangen. Kann die Unternehmereigenschaft nicht ausreichend festgestellt werden, lehnt REHA-Industriekomponenten das Angebot ab.

(3) Diese AGB gelten für Verträge mit Unternehmern über Warenlieferungen mit Lieferziel in Deutschland, Österreich oder der Schweiz, die über den Online-Shop oder unmittelbar per E-Mail, Telefon oder auf sonstigem Weg angebahnt werden, sofern diese AGB vor Vertragsschluss einbezogen wurden. Bei telefonisch angebahnten Geschäften erhält der Kunde das Angebot und diese AGB vor Vertragsschluss in Textform. Für Verkäufe über eBay oder andere Drittplattformen gelten ausschließlich die dort gesondert einbezogenen Bedingungen.

(4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn REHA-Industriekomponenten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Lieferung oder Annahme einer Zahlung stellt keine Zustimmung dar.

(5) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen sollen zur Beweissicherung in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen. Ihre Wirksamkeit hängt hiervon nicht ab, soweit das Gesetz Formfreiheit vorsieht. Für das vertragliche Rückgaberecht bei Defekt gilt die besondere Regelung in § 11.

§ 2

Angebot und Vertragsschluss

(1) Produktdarstellungen im Online-Shop sind grundsätzlich Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots und noch kein verbindliches Vertragsangebot von REHA-Industriekomponenten, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Mit Absenden der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags ab. Eine automatisch versandte Eingangsbestätigung dokumentiert nur den Eingang der Bestellung und ist noch keine Annahme.

(3) REHA-Industriekomponenten kann das Angebot innerhalb von fünf Werktagen durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform oder durch Übergabe der Ware an das Transportunternehmen annehmen. Eine Aufforderung zur Vorkasse gilt nur dann als Annahme, wenn sie ausdrücklich als Auftragsbestätigung bezeichnet ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Annahmefrist ist der Kunde nicht mehr an sein Angebot gebunden.

(4) Kann eine Bestellung nicht oder nur teilweise angenommen werden, wird der Kunde unverzüglich informiert. Teilleistungen bedürfen einer gesonderten Annahme, wenn sie für den Kunden nicht ohne Weiteres zumutbar sind.

(5) Vertragsinhalt sind in folgender Rangfolge: individuelle Vereinbarungen, die Auftragsbestätigung, die nach § 3 verbindlichen Angaben der bei Abgabe der Bestellung zugänglichen konkreten Produktbeschreibung und diese AGB.

§ 3

Produktbeschreibung, Zustand und Prüfstatus

(1) Als Beschaffenheit des konkreten Artikels vereinbart sind der ausdrücklich angegebene Hersteller, die vollständige Hersteller- oder Typnummer, die Menge, der Lieferumfang, die Zustandskategorie, der angegebene Prüfstatus, produktbezogen ausdrücklich beschriebene Defekte oder fehlende Teile sowie individuell vereinbarte oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigte Optionen und Hardware- oder Firmwarestände. Allgemeine Hersteller-, Serien- oder Baureiheninformationen werden nur Vertragsinhalt, wenn sie dem konkreten Artikel in einer individuellen Vereinbarung oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich zugeordnet werden.

(2) Soweit technische Angaben in Produkttexten, Spezifikationstabellen, Datenblättern oder sonstigen Unterlagen nicht bereits nach Absatz 1 verbindlich sind, dienen sie der unverbindlichen technischen Information und Einordnung des Gerätetyps. Sie stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar und werden nur dann als Beschaffenheit des konkreten Artikels vereinbart, wenn sie individuell vereinbart oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Andernfalls ist für die technische Ausführung die nach Absatz 1 maßgebliche vollständige Hersteller- oder Typnummer maßgeblich. Der Kunde prüft vor Vertragsschluss anhand der dieser Nummer zugeordneten Herstellerunterlagen, ob der Artikel die für seinen Einsatz erforderlichen technischen Eigenschaften aufweist.

(3) Die Zustandsangabe „Gebraucht, aus Anlagenrückbau“ bezeichnet gebrauchte Ware aus dem Rückbau einer zuvor installierten Anlage oder eines entsprechenden Anlagenbestands. Alters-, nutzungs-, einbau- und demontagebedingte Spuren sind möglich. Eine bestimmte bisherige Einsatzdauer oder Restlebensdauer ist nur vereinbart, wenn sie ausdrücklich bestätigt wurde.

(4) Eine eigene elektrische oder vollständige Funktionsprüfung durch REHA-Industriekomponenten ist nur vereinbart, wenn sie in der Produktbeschreibung oder Auftragsbestätigung ausdrücklich als Prüfstatus angegeben ist.

(5) Die Zustandsangabe „Neu, Lagerware“ bezeichnet nach Kenntnis von REHA-Industriekomponenten unbenutzte Ware aus älterem Lagerbestand. Ein aktuelles Herstellungsjahr, Originalverpackung oder Originalversiegelung, fortbestehende Herstellerunterstützung, die Verfügbarkeit von Software, Updates oder Ersatzteilen sowie eine bestimmte Haltbarkeit oder Restlebensdauer sind nur vereinbart, wenn dies ausdrücklich bestätigt wurde. Übliche alters- oder lagerbedingte Veränderungen an Verpackung oder Oberfläche, die Funktion und Sicherheit nicht beeinträchtigen, gehören zur vereinbarten Beschaffenheit. Bekannte erhebliche Abweichungen werden produktbezogen angegeben. Für den Prüfstatus gilt Absatz 4.

(6) Produktabbildungen sind Beispielbilder und zeigen den angebotenen Gerätetyp und eine ungefähr vergleichbare Zustandsklasse, nicht jedoch das gelieferte Einzelstück. Der entsprechende Hinweis wird auf der Produktdetailseite angezeigt. Seriennummer, Herstellungsdatum, Etiketten, Farbton, Verpackung und übliche Spuren können abweichen. Maßgeblich sind die bestätigte Hersteller- oder Typnummer, der Lieferumfang, die Zustandsangabe und ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften.

(7) Software, Programme, Parameter, Datensätze, Passwörter, Speicherinhalte, Lizenzen, Schlüssel, Anschlusszubehör und Dokumentation gehören nur zum Lieferumfang, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind. Bekannte Defekte, fehlende Teile und erkennbare wesentliche Beschädigungen werden in der Produktbeschreibung angegeben und gehören zur vereinbarten Beschaffenheit.

§ 4

Typauswahl und keine technische Beratung

(1) Der Kunde ist für die Auswahl der richtigen vollständigen Hersteller- oder Typnummer und für die Eignung der Ware für seine Anlage und seinen Verwendungszweck verantwortlich. Er hat Anschlussbedingungen, Kompatibilität und sicheren Einsatz vor Bestellung und Inbetriebnahme durch eigenes qualifiziertes Fachpersonal oder anhand belastbarer Herstellerunterlagen zu prüfen.

(2) REHA-Industriekomponenten erbringt keine technische Beratung, Systemauslegung, Austausch- oder Kompatibilitätsprüfung und erteilt keine anlagenbezogene Einsatzfreigabe. Für die Verbindlichkeit technischer Angaben gilt § 3 Absatz 2. Sie enthalten ohne ausdrückliche Bestätigung weder eine Empfehlung noch eine Freigabe für eine konkrete Kundenanlage.

§ 5

Preise, Versandkosten und Zahlung

(1) Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

(2) Bei einer Online-Bestellung werden Warenpreis, anfallende Umsatzsteuer, Verpackungs- und Versandkosten sowie der Gesamtbetrag vor Abgabe der verbindlichen Bestellung ausgewiesen. Können Versandkosten wegen Gewicht, Abmessungen oder Versandziel nicht vorab zuverlässig berechnet werden, kommt der Vertrag erst auf Grundlage eines gesonderten Angebots mit ausgewiesenen Versandkosten zustande.

(3) Bei Lieferungen nach Österreich richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach den gesetzlichen Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen. Der Kunde stellt eine gültige, für die Lieferung verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereit und unterstützt REHA-Industriekomponenten bei den gesetzlich erforderlichen Nachweisen. Fehlen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, darf REHA-Industriekomponenten die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nachberechnen.

(4) Bei Lieferungen in die Schweiz trägt der Kunde die anfallende Einfuhrsteuer, Zölle, Zollabfertigungs-, Vorlage- und sonstigen Einfuhrkosten, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Wer gegenüber den Behörden Abgaben- oder Zollschuldner ist, richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde stellt die für Ausfuhr und Einfuhr erforderlichen zutreffenden Angaben und Nachweise bereit.

(5) Es gelten die im Angebot oder Bestellvorgang angegebenen Zahlungsbedingungen. Lieferungen nach Österreich und in die Schweiz sowie Lieferungen an Neukunden erfolgen grundsätzlich gegen Vorkasse, sofern REHA-Industriekomponenten nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsart bestätigt.

(6) Zahlungen sind ohne Abzug zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. REHA-Industriekomponenten kann weitere Lieferungen zurückhalten, wenn fällige Forderungen trotz Mahnung nicht beglichen sind oder nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden entstehen; § 321 BGB bleibt unberührt.

§ 6

Lieferung, Selbstbelieferung und höhere Gewalt

(1) Lieferzeiten sind Schätzungen, sofern ein Termin nicht ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin bestätigt wurde. Die Mitteilung einer besonderen Dringlichkeit oder eines Anlagenstillstands macht eine Lieferzeit nicht ohne ausdrückliche Bestätigung zum Fixtermin.

(2) REHA-Industriekomponenten darf in zumutbarem Umfang Teillieferungen erbringen. Zusätzliche Versandkosten trägt REHA-Industriekomponenten, wenn die Teillieferung allein von ihr veranlasst wurde.

(3) Wird REHA-Industriekomponenten trotz eines rechtzeitig geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts ohne eigenes Verschulden endgültig nicht beliefert, kann REHA-Industriekomponenten hinsichtlich der betroffenen Ware vom Vertrag zurücktreten. REHA-Industriekomponenten informiert den Kunden unverzüglich und erstattet für den nicht lieferbaren Teil bereits geleistete Zahlungen unverzüglich.

(4) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Parteien, insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Ausfälle wesentlicher Transport- oder Energieinfrastruktur und nicht zu vertretende Lieferkettenstörungen, verlängern betroffene Fristen angemessen. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und begrenzt die Auswirkungen, soweit ihr dies zumutbar ist.

(5) Dauert ein Leistungshindernis nach Absatz 4 länger als sechs Wochen an oder ist die weitere Vertragserfüllung dauerhaft unzumutbar, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits empfangene Leistungen werden insoweit zurückgewährt.

(6) Verzögerungen aufgrund fehlender, verspäteter oder unzutreffender Mitwirkung des Kunden verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 7

Versand, Gefahrübergang und Transportschäden

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt REHA-Industriekomponenten Versandart, Versandweg und Transportunternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Erfüllungsort der Lieferpflicht ist der Ort, an dem die Ware dem Transportunternehmen übergeben wird.

(2) Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch beim Direktversand durch einen Vorlieferanten und bei Teillieferungen.

(3) Der Kunde soll äußerlich erkennbare Transportschäden bei Ablieferung gegenüber dem Transportunternehmen dokumentieren und REHA-Industriekomponenten unverzüglich informieren. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden sollen innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung angezeigt werden. Ein Verlust kaufrechtlicher Ansprüche tritt dadurch nur ein, wenn und soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(4) Der Kunde hat Verpackung und Ware bis zur Klärung eines Transportschadens aufzubewahren und REHA-Industriekomponenten bei der Anspruchsverfolgung gegenüber dem Transportunternehmen zumutbar zu unterstützen.

§ 8

Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von REHA-Industriekomponenten.

(2) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Kunde die Ware pfleglich zu behandeln und Zugriffe Dritter, Beschlagnahmen, Beschädigungen oder den Verlust unverzüglich mitzuteilen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht zulässig.

(3) Lieferungen in die Schweiz erfolgen grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung. Wird ausnahmsweise eine Kreditlieferung vereinbart, entsteht ein Eigentumsvorbehalt nur, wenn und soweit die Voraussetzungen des schweizerischen Rechts, insbesondere eine erforderliche Registereintragung am Sitz oder Wohnsitz des Kunden, erfüllt sind. Der Kunde wirkt an den hierfür notwendigen Erklärungen und Angaben mit.

§ 9

Untersuchung und Mängelanzeige

(1) Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB. Der Kunde hat die Ware dann nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

(2) Unabhängig von Absatz 1 soll der Kunde Identität, Hersteller- und Typnummer, Menge, Lieferumfang, Seriennummer und äußerlich erkennbare Schäden zeitnah nach Ablieferung prüfen und Abweichungen unverzüglich mitteilen. Ein Rechtsverlust tritt nur nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein.

(3) Eine Anzeige soll Auftrag oder Rechnung, Hersteller- und Typnummer, Seriennummer und eine nachvollziehbare Beschreibung der Abweichung enthalten. Vorhandene Fotos, Fehlercodes, Videos oder Messwerte sind auf zumutbare Anforderung nachzureichen. Eine rechtzeitig abgesandte Anzeige wird nicht allein deshalb unwirksam, weil ergänzende Unterlagen später eingereicht werden.

(4) Die 14-tägige Defekt- und Meldefrist nach § 11 ersetzt die nach § 377 HGB erforderliche unverzügliche Untersuchung und Mängelanzeige nicht; das vertragliche Rückgaberecht richtet sich unabhängig davon ausschließlich nach § 11.

§ 10

Mängelrechte und Verjährung

(1) Bei gebrauchter Ware sind gesetzliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht für das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit, die Lieferung einer anderen als der bestätigten Hersteller- oder Typnummer oder Menge sowie die in Absatz 5 genannten Fälle. Das vertragliche Rückgaberecht bei Defekt nach § 11 bleibt unberührt.

(2) Bei Neuware einschließlich der Zustandskategorie „Neu, Lagerware“ verjähren Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln zwölf Monate nach Ablieferung. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderfristen des § 438 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BGB, zwingende Rückgriffsansprüche, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, sowie die in Absatz 5 genannten Fälle.

(3) Als generalüberholt, refurbished, repariert oder instandgesetzt bezeichnete Ware gilt für diese AGB als gebrauchte Ware und nicht als „Neu, Lagerware“.

(4) Soweit gesetzlich erforderlich, ist REHA-Industriekomponenten Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung einzuräumen. Eingriffe oder Veränderungen des Kunden beeinträchtigen Ansprüche nur, soweit sie den Mangel verursacht oder die Prüfung oder Nacherfüllung wesentlich erschwert haben.

(5) Die Ausschlüsse und Verjährungsverkürzungen dieses § 10 gelten nicht bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingendem Produkthaftungsrecht oder bei sonstigen zwingenden gesetzlichen Ansprüchen. Gesetzliche Mängelrechte, deren Ausschluss oder Beschränkung § 444 BGB wegen einer übernommenen Garantie nicht zulässt, bleiben unberührt.

(6) Schadensersatzansprüche richten sich ergänzend nach § 14.

§ 11

Vertragliches 14-tägiges Rückgaberecht bei Defekt

(1) REHA-Industriekomponenten e.K., Im Katzentach 5, 76275 Ettlingen, Deutschland, räumt für im Online-Shop oder im Direktgeschäft gekaufte Ware mit der Zustandsangabe „Gebraucht, aus Anlagenrückbau“ oder „Neu, Lagerware“ das nachfolgende vertragliche 14-tägige Rückgaberecht bei Defekt ein. Es besteht nur unter den Voraussetzungen dieses § 11 und führt nach Wahl von REHA-Industriekomponenten zu einer Ersatzlieferung oder Kaufpreiserstattung nach Absatz 8. Es berechtigt nicht zu einer Rücksendung ohne vorherige Freigabe und ist kein allgemeines Rückgabe-, Umtausch- oder Widerrufsrecht. Unabhängige gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(2) Ein Defektfall im Sinne dieses Rückgaberechts liegt vor, wenn die gelieferte Komponente innerhalb der Defekt- und Meldefrist bei fachgerechter Prüfung oder Verwendung einen ihr selbst zuzuordnenden Funktionsausfall zeigt und dieser nicht bereits als bekannte Abweichung oder Teil der vereinbarten Beschaffenheit beschrieben war. Eine bloße Fehlermeldung oder Störung der Kundenanlage genügt nicht, wenn sie nicht auf die gelieferte Komponente zurückzuführen ist. Für die fristgerechte Meldung genügt eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung; der Kunde muss die technische Ursache nicht bestimmen.

(3) Die Defekt- und Meldefrist beträgt 14 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Ablieferung beim Kunden oder einem von ihm benannten Empfänger. Der Funktionsfehler muss innerhalb dieser Frist auftreten und vom Kunden innerhalb derselben Frist in Textform gemeldet werden. Eine zuvor erfolgreiche Inbetriebnahme oder zwischenzeitliche produktive Verwendung beendet die Frist nicht vorzeitig.

(4) Nicht erfasst sind Fehl- oder Doppelbestellungen, mangelnde Eignung oder Kompatibilität mit der Kundenanlage, falsche oder fehlende Parametrierung, nicht vereinbarte Programme, Datensätze, Software, Lizenzen, Passwörter sowie Hardware- oder Firmwarestände, Fehler anderer Anlagenkomponenten oder der Peripherie, übliche optische Gebrauchsspuren, eine bestimmte Restlebensdauer und bereits beschriebene Defekte oder fehlende Teile. Ebenfalls nicht erfasst ist ein Funktionsfehler, soweit er durch falschen Anschluss oder falsche Versorgung, unzulässige Betriebsbedingungen, Kurzschluss, elektrostatische Entladung, Feuchtigkeit, Verschmutzung, sonstige Fremdeinwirkung oder einen Transportschaden nach Gefahrübergang verursacht wurde.

(5) Der Kunde meldet den Fehler innerhalb der Defekt- und Meldefrist in Textform, vorzugsweise per E-Mail an kontakt@reha-industriekomponenten.de. Die Meldung enthält Auftrag oder Rechnung, vollständige Hersteller- oder Typnummer, Seriennummer oder eine sonstige von REHA-Industriekomponenten vergebene eindeutige Kennzeichnung, eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung und Fotos des REHA-Manipulationssiegels. Soweit vorhanden und zumutbar, sind Fehlercodes, weitere Fotos oder Videos beizufügen; Ergänzungen dürfen nachgereicht werden. Ist eine Rücksendung erforderlich, erteilt REHA-Industriekomponenten eine RMA-Freigabe in Textform mit Rücksendehinweisen, zulässiger nachverfolgbarer Standard-Versandart und angemessener Kostengrenze. Die Ware darf erst danach versandt werden. REHA-Industriekomponenten kann auf die Rücksendung in Textform verzichten. Die rechtzeitige Meldung hängt weder von ergänzenden Unterlagen noch vom Zeitpunkt der Rücksendefreigabe ab.

(6) Voraussetzung des Rückgaberechts ist, dass das REHA-Manipulationssiegel vollständig und unbeschädigt bleibt. Wird das Siegel durch den Kunden oder auf seine Veranlassung ohne vorherige Freigabe von REHA-Industriekomponenten in Textform beschädigt, gebrochen, entfernt oder umgangen, ist das Rückgaberecht ausgeschlossen. Eine bereits bei Ablieferung dokumentierte Siegelbeschädigung oder ein zuvor freigegebener Eingriff ist unschädlich. Unabhängige gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(7) Nach Zugang der RMA-Freigabe in Textform muss der Kunde die identische Ware mit übereinstimmender Seriennummer oder sonstiger eindeutiger Kennzeichnung innerhalb von zehn Kalendertagen absenden. Bei unverschuldeter Verhinderung verlängert sich die Frist angemessen. Nach erfolglosem Ablauf einer von REHA-Industriekomponenten gesetzten angemessenen Nachfrist entfällt das Rückgaberecht. Die Rücksendung muss vollständig, einschließlich mitgelieferten Zubehörs und Unterlagen, fachgerecht verpackt und nachverfolgbar sein. REHA-Industriekomponenten prüft Identität, Siegel, Vollständigkeit, äußeren Zustand und das gemeldete Fehlerbild. Die Entscheidung wird dem Kunden nach vollständigem Eingang der Ware und der erforderlichen Unterlagen unverzüglich in Textform mitgeteilt.

(8) Sind die Voraussetzungen des Rückgaberechts erfüllt, liefert REHA-Industriekomponenten nach eigener Wahl eine Ersatzkomponente mit derselben bestätigten vollständigen Hersteller- oder Typnummer und mindestens vergleichbarer Zustandsklasse oder erstattet den für die Ware tatsächlich berechneten Kaufpreis einschließlich einer darauf tatsächlich berechneten Umsatzsteuer. Eine andere Typnummer wird nur mit Zustimmung des Kunden geliefert; eine Reparatur ist nicht geschuldet. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, erfolgt die Kaufpreiserstattung. Für die Ersatzkomponente beginnt mit ihrer Ablieferung eine neue 14-tägige Defekt- und Meldefrist nach diesen Bedingungen.

(9) Sind die Voraussetzungen des Rückgaberechts erfüllt, erstattet REHA-Industriekomponenten die entsprechend den Rücksendehinweisen entstandenen und dort freigegebenen Kosten der nachverfolgbaren Standard-Rücksendung. Bei Ersatzlieferung trägt REHA-Industriekomponenten deren Standardversand. Bei Kaufpreiserstattung wird außerdem der auf die betroffene Ware entfallende Anteil der ursprünglich berechneten Standard-Hinsendekosten erstattet. Erstattungen erfolgen unverzüglich nach Mitteilung der Entscheidung, jedoch nicht vor Eingang und bestätigter Identität der Ware. Hat REHA-Industriekomponenten auf die Rücksendung verzichtet, beginnt die Erstattungsfrist mit Mitteilung der Entscheidung. Mehrkosten für Express-, Kurier- oder Sonderversand, Transportversicherung, Zölle und Einfuhrabgaben sind nur bei vorheriger Freigabe umfasst.

(10) Ergibt die Bewertung, dass die Voraussetzungen des Rückgaberechts nicht erfüllt sind, wird die Ware nach Wahl von REHA-Industriekomponenten auf Kosten des Kunden zur Abholung bereitgehalten oder an ihn zurückgesandt, soweit REHA-Industriekomponenten die Kosten nicht aufgrund eines unabhängigen gesetzlichen Anspruchs zu tragen hat. Weitergehende Ansprüche allein aus diesem Rückgaberecht bestehen nicht. Unabhängige gesetzliche Mängel- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt und richten sich nach §§ 10 und 14.

§ 12

Kein allgemeines Rückgabe-, Umtausch- oder Stornierungsrecht

(1) REHA-Industriekomponenten räumt kein allgemeines Rückgabe-, Umtausch- oder Stornierungsrecht ein. Das vertragliche Rückgaberecht bei Defekt nach § 11 setzt die dort geregelten Voraussetzungen voraus und erlaubt weder eine Rücksendung ohne Defekt noch eine Rücksendung ohne vorherige Freigabe.

(2) Fehlbestellung, Doppelbestellung, geänderter Bedarf, Nichtgefallen oder eine vom Kunden falsch ausgewählte beziehungsweise nicht kompatible Typnummer begründen weder ein allgemeines Rückgaberecht noch einen Anspruch nach § 11. Eine von REHA-Industriekomponenten zu vertretende Lieferung einer anderen als der bestellten und bestätigten Hersteller- oder Typnummer oder Menge bleibt unberührt.

§ 13

Einbau, produktiver Einsatz und Sicherheit

(1) Einbau, Anschluss, Parametrierung und Inbetriebnahme dürfen nur durch ausreichend qualifiziertes Fachpersonal unter Beachtung der Herstellerunterlagen, gesetzlichen Anforderungen, anerkannten Regeln der Technik und anwendbaren Sicherheitsvorschriften erfolgen.

(2) Der Kunde berücksichtigt den vereinbarten Prüfstatus, prüft die Ware vor dem produktiven Einsatz in einer geeigneten und abgesicherten Umgebung, legt erforderliche Daten- und Parametersicherungen an und sichert die Gesamtanlage gegen Fehlfunktionen, Folgeschäden und unkontrollierten Wiederanlauf ab.

(3) Aus der Lieferung folgt ohne ausdrückliche Individualvereinbarung keine Systemfreigabe oder Sicherheitsvalidierung und keine Zusage, einen Anlagen- oder Produktionsstillstand zu beenden oder zu verhindern.

(4) Bei sicherheitskritischen Anwendungen muss der Kunde die Komponente und das Gesamtsystem vor dem Einsatz vollständig prüfen und validieren. REHA-Industriekomponenten kann einen Auftrag bei einem nicht vertretbaren Sicherheitsrisiko ablehnen. Zwingende produkt- und deliktsrechtliche Pflichten sowie zwingende Rechte des Kunden oder geschädigter Dritter bleiben unberührt.

§ 14

Haftung

(1) REHA-Industriekomponenten haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, nach ausdrücklich übernommenen Garantien im Umfang der Garantieerklärung sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet REHA-Industriekomponenten nur auf Ersatz des bei Vertragsschluss objektiv vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Das vertragliche Rückgaberecht bei Defekt nach § 11 gewährt ausschließlich die dort ausdrücklich genannten Leistungen. Es begründet für sich allein keine Schadensersatz-, Aus- oder Einbau-, Diagnose-, Parametrierungs-, Reise-, Express-, Stillstands- oder sonstigen Folgekostenansprüche. Unabhängige gesetzliche Ansprüche richten sich nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(5) Der Kunde muss REHA-Industriekomponenten auf ihm bekannte, für REHA-Industriekomponenten nicht erkennbare außergewöhnlich hohe Schadensrisiken rechtzeitig hinweisen. Im Übrigen wird ein Mitverschulden nach § 254 BGB berücksichtigt.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht.

(7) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von REHA-Industriekomponenten.

§ 15

Exportkontrolle und Sanktionen

(1) Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihrer Durchführung keine anwendbaren nationalen, europäischen oder internationalen Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen.

(2) Der Kunde stellt REHA-Industriekomponenten auf zumutbare Anforderung zutreffende Angaben zu Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck bereit. Er darf die Ware nicht entgegen anwendbaren Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften weitergeben, ausführen oder verwenden.

(3) Ist die Vertragserfüllung rechtlich verboten oder wird eine erforderliche behördliche Genehmigung endgültig nicht erteilt, kann REHA-Industriekomponenten vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 14.

§ 16

Freistellung bei vertragswidriger Verwendung

(1) Der Kunde stellt REHA-Industriekomponenten von berechtigten Ansprüchen Dritter und den erforderlichen, angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Ansprüche auf einer vom Kunden zu vertretenden vertragswidrigen Verwendung, nicht freigegebenen Veränderung, fehlerhaften Einbindung, unzureichenden Sicherheitsvalidierung oder Weitergabe unzutreffender eigener Zusagen beruhen.

(2) Die Freistellung gilt nicht, soweit REHA-Industriekomponenten den Anspruch mitverursacht hat. REHA-Industriekomponenten informiert den Kunden unverzüglich und gibt ihm, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Abwehr. Vergleiche oder Anerkenntnisse zulasten des Kunden werden ohne dessen Zustimmung nicht geschlossen, sofern nicht eine sofortige Maßnahme zur Schadensbegrenzung erforderlich ist.

§ 17

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Das Recht zur Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

§ 18

Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Vorschriften, die unabhängig von der Rechtswahl anzuwenden sind, insbesondere des Zoll-, Steuer-, Exportkontroll-, Produktsicherheits- und Sachenrechts des jeweiligen Bestimmungsstaats, bleiben unberührt.

(2) Hat der Kunde seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland und ist er Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis ausschließlich das nach den gesetzlichen Vorschriften sachlich zuständige Gericht erster Instanz zuständig, in dessen Bezirk Ettlingen liegt. Hat der Kunde seinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich oder der Schweiz, ist für diese Streitigkeiten ebenfalls ausschließlich das nach den gesetzlichen Vorschriften sachlich zuständige Gericht erster Instanz zuständig, in dessen Bezirk Ettlingen liegt, soweit diese Gerichtsstandsvereinbarung nach dem jeweils anwendbaren unionsrechtlichen oder staatsvertraglichen Zuständigkeitsrecht zulässig und wirksam ist. REHA-Industriekomponenten ist berechtigt, den Kunden wahlweise auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände und gesetzliche Zuständigkeiten für einstweilige Maßnahmen bleiben unberührt.

(3) Erfüllungsort für Zahlungen ist Ettlingen. Für Lieferungen gilt der in § 7 bestimmte Versandort, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Änderungen und Ergänzungen sollen zur Beweissicherung in Textform erfolgen. Der Vorrang nachweisbarer Individualvereinbarungen bleibt unberührt.

(6) Maßgeblich ist ausschließlich die dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemachte und in der Auftragsdokumentation bezeichnete Version.